Wir begrüßen Sie auf der Webseite des Niederrheinischen Knappschaftsärzteverein e.V.

Das Medizinische Netz der Knappschaft

Die Knappschaft, als älteste Sozialversicherung der Welt, feierte 2010  ihr 750-jähriges Jubiläum. Sie prägte wie kaum eine andere Institution das deutsche und europäische Sozialsystem und so haben in ihr die soziale Absicherung und Krankheitsfürsorge ihren Ursprung.

Für eine optimale Betreuung der Versicherten unterhält die Knappschaft eine Vielzahl medizinischer Einrichtungen, wo angagierte Ärzte und Experten der medizinischen Pflege eine breitgefächerte medizinische Versorgung gewährleisten.

Für die ambulante ärztliche Betreuung hat die Knappschaft für ihre Versicherten ein eigenes Arztsystem entwickelt. Die sogenannten Knappschaftsärzte sind allgemein niedergelassene Ärzte und Fachärzte, die mit der Knappschaft Zusatzverträge abgeschlossen haben.

DIE GESCHICHTE DES
KNAPPSCHAFTSARZTES
AN DER RUHR

von Herbert Wrede

Unten stehende Texte sind Auszüge aus dem Buch ‚Geschichte des Knappschaftsarztes an der Ruhr‘, herausgegeben vom ‚Verband der Ruhrknappschaftsärzte e.V. Bochum.

Frühgeschichte

Die Anfänge des Knappschaftswesens an der Ruhr liegen über 200 Jahre zurück. 1770 wurde auf Initiative Friedrichs des Großen der Märkische Knappschaftsverein In Bochum gegründet, aus dem durch die Verschmelzung mit dem Essen-Werdenschen und dem Mülheimer Knappschaftsverein am 1. Juli 1890 der Allgemeine Knappschaftsverein – der Vorläufer der Ruhrknappschaft (1924) – mit dem Sitz in Bochum entstand.

Die Geschichte der Knappschaft ist auch die Geschichte des Knappschaftsarztes; der „Bergarzt“ (Bergmedikus) und der „Knappschaftschirurg“ waren von der ersten Stunde an dabei.

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Der Knappschaftsarzt als Hausarzt

Der Knappschasarzt war Hausarzt reinster Prägung. Sein Aufgabengebiet reichte von der Einstellungsuntersuchung des Bergmannes – Anlegeuntersuchungen – über die ärztliche Betreuung während des Arbeitslebens bis zum Rentengutachten; also von der Wiege bis zur Bahre. Er war auch gleichzeitig Vertrauensarzt der „Sektion II der Knappschafts-Berufsgenossenschaft“. Für die Erfüllung seiner Aufgaben wurde vorausgesetzt, „daß jeder Knappschaftsarzt die wesentlichen bergmännischen Arbeiten, die Arbeitsstätten, die erforderlichen Gerätschaften und die zu bearbeitenden Gegenstände kennt, widrigenfalls würde er ja nicht in der Lage sein, die Leistungsfähigkeit des Bergarbeiters in Bezug auf die gesamte Facharbeit, noch weniger bezüglich einer bestimmten Art derselben, beurteilen zu können. Es ist daher jeder Knappschaftsarzt verpflichtet, sich die Arbeiten über Tage wiederholt und die unter Tage mindestens einmal gehörig anzusehen.“

 

Die bergmännischen Berufskrankheiten, das besondere Anliegen der Knappschaftsärzte

Die Geschichte des Knappschaftsarztsystems steht in engem Zusammenhang mit der Arbeitswelt und den beruflichen Gefahren des Bergmannes, über die bereits Dr. Kortum in seinem „Gesundheitsbüchlein für Bergieute“ schrieb. Nach einer Statistik aus den Jahren 1880 bis 1882 entfielen in diesem 3-Jahreszeitraum auf je 1000 Mann Belegschaft 3.9 tödliche Unfälle. In der rheinisch-westfälischen Maschinenbau- und Kleineisenindustrie waren es nur 0,58. Die Unfallursachen im Bergbau waren u. a. Stein- und Kohlenfall, Schlag- und böse Wetter, Bremsberge, Schächte, Schießarbeit, Streckenförderung, Wasserdurchbrüche.

Die Knappschattsärzte hatten auf den Zechen erste Hilfe zu leisten. Mangels besonderer Vorschriften sorgten die Knappschaftsärzte „auf diese oder jene Weise, jeder nach seiner Ansicht und seinem Geschmack dafür, daß gewisse Gegenstände, wie Binden, Karbolsäure und Watte, deren sie sich im Falle der Not bedienen konnten, vorhanden waren“.

 

Einführung der Pensionsanwartschaft

Eine Regelung, die dem Knappschaftsarzt ein besonderes Maß an Sicherheit bietet und bis zum heutigen Tage anziehend wirkt, wurde am 1. Januar 1917 eingeführt, die Pensionsanwartschaft. Sie war zunächst auf die Knappschafts-Bezirksärzte – mit ihren Angehörigen – beschränkt. 1921 wurde die Pensionsanwartschaft auf die Knappschafts-Augen-, Knappschafts-Ohren- und Knappschafts-Hautärzte ausgedehnt. Den Abschluß bildeten 1952 die Knappschafts-Frauen- und Knappschalts-Kinderärzte. Diese beiden Gruppen waren solange ausgeklammert, weil sich die Erdienbarkeit einer Pension immer nach der Anzahl der behandelten Mitglieder ausgerichtet hatte und bei dem Patientengut der Frauen- und Kinderärzte von diesem Grundsatz abgewichen werden mußte.

Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem von dem einzelnen Knappschaftsarzt erworbenen Pensionsdienstalter, errechnet aus der Zahl der betreuten Mitglieder – seit 1970 auch Familienangehörige – und den zurückgelegten Dienstjahren.

 

Honorar

Wie unter dem Abschnitt „Frühgeschichte“ bereits erwähnt, ist die Pauschalvergütung der Knappschattsärzte von den 75 Talern Jahresgehalt für den ersten Berg-Medikus über das Kopfpauschale ab 1840 bis 1969 erhalten geblieben. Bis 1920 handelte es sich um ein gleichbleibendes Jahreskopfpauschale. 1920 wurde als soziale Komponente die „Revierstaffelung“ eingeführt, d. h., daß für ein „Normalrevier“ von 1.000 Mitgliedern ein festes „Grundgehalt“ gezahlt wurde, das sich nach der Zahl der Mitglieder in diesem Revier über oder unter 1.000 nur um einen verhältnismäßig geringeren Kopfsatz erhöhte oder verminderte.

 

Einführung der Einzelleistungsvergütung

Zur Einführung der Einzelleistungsvergütung für die praktischen Knappschaftsärzte und Knappschafts-Fachärzte ab 1. Januar 1970 führten verschiedene Beweggründe. Es war einmal das Bestreben der Bundesknappschalt, die unterschiedlichen Honorarsysteme in den Bereichen der bis dahin selbständigen Knappschaften in Aachen, Bochum, Köln, Moers und Saarbrücken, die das Knappschaftsarztsystem praktizierten, zu harmonisieren; dies um so mehr, als sich die Knappschaftsarztvereine nach Bildung der Bundesknappschaft zu einem Bundesverband zusammengeschlossen hatten und mit einem Verhandlungspartner nicht unterschiedliche Verträge vereinbart werden konnten. Zum anderen nahm die Kritik besonders der jungen Knappschatsärzte zu, die im Vergleich zur Einzelleistungsvergütung anderer Kassen das Pauschalhonorar nicht mehr für angemessen und auch nicht mehr für zeitgemäß hielten. Das traf sich mit den Bestrebungen des Vorstandes der Bundesknappschaft, die Honorierung an der erbrachten Leistung zu orientieren. So kam es ab 1. Januar 1970 zur Einführung der Einzellelstungsvergütung.

 

Einführung der freien Arztwahl

Die Wahlmöglichkeit der knappschaftlich Anspruchsberechtigten war, soweit sie in den von Knappschaftsärzten versorgten Gebieten wohnten, auf Knappschaftsärzte beschränkt. Der Knappschaftspatient konnte zweimal im Jahr seine Wahl treffen und bei triftigem Grund auch zwischenzeitlich. Einer Einschränkung der Wahlmöglichkeit sind zwar auch die Anspruchsberechtigten der RVO- und Ersatzkassen unterworfen, allerdings infolge der weitaus größeren Zahl an Kassen- bzw. Vertragsärzten weniger spürbar. Anders als in der Frühgeschichte des Knappschaftswesens, als die finanziellen Erwägungen stets übergeordnet wurden, war die Zeit Ende der 60er Jahre für eine Reform reif. Der Druck von außen war nicht mehr zu regulieren. Es waren einmal die Versicherten, die nach jahrelanger Beschäftigung außerhalb des Bergbaus als Rentner wieder in die knappschaftliche Krankenversicherung zurückkehrten und denen mit dem Kassenwechsel auch ein Arztwechsel aufgezwungen werden sollte. Es waren aber auch die ärztlichen Organisationen, die – natürlich anders motiviert – die Aussperrung von der Behandlung knappschaftlich Versicherter nicht mehr hinnehmen wollten. Sie legten Verfassungsbeschwerde ein.

 

Rechtsgrundlage des Knappschaftsarztsystems

Im „Generalprivilegium für Bergleute im Herzogthum Cleve, Fürstenthum Moers und Grafschaft Marck“ vom 16. Mal 1767, dem Grundpfeiler des Knappschaftswesens im Ruhrkohlenbezirk, verfügte Friedrich der Große, daß

„bei Zufällen und Krankheiten, der Bergleute, ihnen aus der Knappschafts-Casse die Cur und ferner Verpflegung… gereicht werden soll“.

Einzelheiten wurden mangels gesetzlicher Vorschriften von den Bergämtern verfügt. Es waren Verordnungen, die sowohl Arbeitsvorschriften als auch Versicherungsvorschriften – praktisch Satzungsbestimmungen – umfaßten. So das „Reglement für Bergleute“ des Kgl. preuß. westf. Oberbergamtes Wetter vom 9. Mai 1801, das u. a. Arbeitsanweisungen für die Bergarbeit enthält, die Arbeitszeit festlegt und die Bergleute anhält, im Unglücksfalle sofort den „Knappschafts-Chirurg“, und, „wenn es geschehen kann, den Bergarzt“ herbeizuholen.

 

Vertragsrecht

Form und Inhalt der Absprachen bzw. Verträge mit den ersten Knappschaftsärzten sind dem Verfasser nicht bekannt. Der älteste aktenkundige Einzelvertrag ist der eines 1893 zugelassenen Knappschaftsarztes. Der Vertrag wurde 1902 abgeschlossen. Daraus kann geschlossen werden, daß es die erste Vertragsfassung des Allge-
meinen Knappschaftsverelns ist. Die Vertragsfassung entspricht, was die Pflichten des Knappschaftsarztes angeht, weitgehend – stellenweise wörtlich – dem letzten Elnzelvertrag (Druckjahr 1950) bei der Ruhrknappschat. Der Honoraranspruch des Knappschaftsarztes war mit 3,00 Mark pro Kopf und Jahr festgelegt. Die Hälfte
dieses Betrages gab es für zu- und abgemeldete „MannschaIten“. Zusätzlich vergütet wurden „Massenuntersuchungen der Belegschaften“ mit 10,00 Mark. örtliche „Conferenzen“ am Ort mit 6,00 Mark, außerhalb mit 10,00 Mark, Revisionen von Verbandsstuben einschließlich Berichterstattung mit 10,00 Mark.

 

Der Knappschaftsarzt als freiberuflich Tätiger

Die Frage, ob der Knappschaftsarzt als Angestellter der Knappschaft oder als freiberuflich Tätiger anzusehen ist, war lange Zeit umstritten bzw. unklar. Es ging hierbei hauplsächlich um die steuerliche Behandlung der knappschaftlichen Einkünfte. Die Zweifel ergaben sich aus dem Vertragsverhältnis des Knappschaftsarztes mit der Pauschalvergütung, die nahezu einem „Gehalt“ gleichkam, sowie insbesondere auch aus dem Anspruch auf Altersversorgung. 1920 wurde Lohnsteuer nur von den Versorgungsbezügen einbehalten und abgeführt, später (1923) auch von den Honoraren, allerdings nur für Bezirksärzte. Die Knappschafts-Fachärzte wurden dagegen wegen der andersartigen Vergütung (Scheinpauschale) als Freiberufler angesehen. Am 26.8.1931 entschied dann der Reichsfinanzhof, daß die Tätigkeit eines Knappschaftsarztes die eines Angestellten sei. Damit wurden auch die Honorare der Knappschafts-Fachärzte dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
Die Altersversorgung für Knappschaftsärzte wurde 1980 gestrichen.

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