Satzung
SATZUNG des Niederrheinischen Knappschaftsärztevereins e.V. zu Moers
§ 1 Vereinszweck
1. Der Niederrheinische Knappschaftsärzteverein ist die Vereinigung der mit der Bundesknappschaft im Bereich der ehemaligen Niederrheinischen Knappschaft im Vertragsverhältnis stehenden Ärzte zu dem Zweck:
a. den Zusammenhalt und die Berufsethik unter seinen Mitgliedern zu pflegen sowie einen Austausch der Erfahrungen aus der Praxis zu ermöglichen,
b. die Erkenntnisse auf dem Gebiete der Berufskrankheiten der Bergleute zu fördern,
c. vertragliche, wirtschaftliche und soziale Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen,
d. gemeinsam mit der Bundesknappschaft und den sonstigen zuständigen Institutionen. insbesondere auch den berufenen Vertretern der Bergbauangehörigen an deren gesundheitlicher Förderung mitzuwirken.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
‚Niederrheinischer Knappschaftsärzteverein e.V.‘
und hat seinen Sitz in Moers.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Moers unter Nr. 275 eingetragen. Der Verein soll sich der Dachorganisation aller Knappschaftsärztevereine anschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins soll jeder mit der Bundesknappschaft im Bereich der ehemaligen Niederrheinischen Knappschaft über Behandlung von Knappschaftsmitgliedern im Vertragsverhältnis stehende Arzt werden. Jedes neue Mitglied hat ein Exemplar dieser Satzung zu erhalten.
2. Um den Verein besonders verdiente Ärzte können von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zu den Sitzungen des Vorstands und des Geschäftsausschusses zu laden und haben beratende Stimme.
§ 4 Vereinsbeitrag
1. Der Vereinsbeitrag wird durch den Geschäftsausschuss festgelegt. Für die aktiven Mitglieder richtet er sich nach einem von Hundertsatz des von der Bundesknappschaft berechneten Bruttohonorars Jedes Mitglieds. Er wird von der Bundesknappschaft einbehalten und dem Verein direkt überwiesen. Im Ruhestand befindliche Mitglieder sollen einen geringeren Beitrag zahlen.
2. Ehrenmitglieder sind von Jeder Beitragszahlung befreit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus:
a. durch Tod;
b. durch schriftliche Austritterklärung. Der Austritt kann nur zum Schluss eines laufenden Kalenderjahres erfolgen.
Die Erklärung muss mindestens ein halbes Jahr vor dem Schluss des Kalenderjahres bei dem Vorstand eingegangen sein.
c. wenn der zwischen einem Mitglied des Vereins und der Bundesknappschaft bestehende Vertrag aufgehoben wird oder anderweitig erlischt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Mitglieds die Mitgliederversammlung.
d. wenn das Mitglied ausgeschlossen wird.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes stehen ihm keine Ansprüche an das Vereinsvermögen zu. Eine Teilhabe an sozialen Einrichtungen des Vereins bei Ausscheiden durch Tod bleibt unberührt.
2. Der Vorstand kann wegen eines Verstoßes gegen die Satzung, insbesondere gegen die Grundgedanken des § 1 dieser Satzung durch ein Mitglied folgende Maßnahmen treffen:
Er kann das Mitglied
1. belehren,
2. verwarnen,
3. aus dem Verein ausschließen.
Dem Mitglied ist vorher ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Maßnahmen sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief. unterschrieben von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes. zuzustellen.
Jedem Mitglied steht gegen die getroffene Maßnahme das Recht des Einspruchs binnen 14 Tagen nach Eingang beim Vorstand zu. Der beim Vorstand schriftlich per Einschreiben einzureichende Einspruch ist, falls der Vorstand seine Entscheidung auf den Einspruch hin nicht selbst abändert, durch diesen innerhalb von 14 Tagen dem Geschäftsausschuss zur Entscheidung zuzuleiten.
Ist die obige Einspruchsfrist nicht gewahrt, so bleibt die Entscheidung wirksam.
Der Geschäftsausschuss muss den Betroffenen auf seinen Antrag anhören. Der Betroffene kann sich durch einen Arzt oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Geschäftsausschuss entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung endgültig. Der Betroffene ist mit‘ einer Frist von mindestens 14 Tagen zu laden. Die Entscheidung kann in Abwesenheit des Betroffenen ergehen, wenn dieser hierauf zusammen mit der Ladung hingewiesen worden ist.
§ 6 Vereinsorgane
Verein hat folgende Organe:
Vollversammlung (Mitgliederversammlung)
Vorstand‘
Geschäftsausschuss
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus drei Personen zusammen, nämlich dem Vorsitzenden sowie dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit mittels Stimmzettel der Reihe nach auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Vollversammlung. Die Vollversammlung kann mit 3/4 Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Bei der Wahl des Vorsitzenden soll das älteste anwesende Mitglied oder ein Ehrenmitglied die Vollversammlung leiten. Es übergibt den Vorsitz an den anwesenden gewählten Vorsitzenden nach dessen Wahl, bei dessen Abwesenheit an den nächsten gewählten und anwesenden Stellvertreter.
§ 8 Geschäftsausschuss
1. Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Vorstand und weiteren vier Mitgliedern. Sie werden auf der Vollversammlung gewählt. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Der Geschäftsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert. Dies gilt insbesondere. wenn dies zwei Mitglieder des Geschäftsausschusses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung hat binnen 14 Tagen zu erfolgen.
3. Der Geschäftsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzulegen, die bei der nächsten Sitzung vorzulegen ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Mitglied gegenzuzeichnen.
6. Der Geschäftsausschuss kann von Jedem Vereinsmitglied zur Schlichtung von Streitigkeiten angerufen werden. welche zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander oder zu den Vereinsorganen entstanden sind.
§ 9 Ruhestand
1. Geht ein Mitglied in den Ruhestand. so hat dies auf die Mitgliedschaft keinen Einfluss.
2. Im Ruhestand befindliche Knappschaftsärzte haben alle Rechte eines Mitgliedes, soweit sie hiervon nicht Satzungsgemäß ausgeschlossen sind.
§ 10 Befugnisse des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung auszuführen. Ihm obliegen die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung. die Festsetzung der Tagesordnungen und die Ausführung der Beschlüsse.
2. Der Vorstand ist ermächtigt. die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen für Jedes Mitglied verbindlich durchzuführen. Er hat das Recht, rechtsverbindlich für Jedes Mitglied die Einzelvertragsbeziehungen zwischen Bundesknappschaft und Mitglied durch Änderung der bestehenden Verträge zu gestalten. Diese Gestaltung kann nur einheitlicher Natur sein und nicht für einzelne Einzelverträge vorgenommen werden. Insoweit steht das Recht der Einzelgestaltung nur Jedem Mitglied zu. Insbesondere hat der Vorstand das Recht, rechtsverbindlich für jedes Mitglied mit der Bundesknappschaft Honorarverträge abzuschließen. Diese sind alsdann wirksam für jedes Mitglied. Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Bundesknappschaft in Ansehung der Einzel- und Honorarverträge den unmittelbar Vertragsinhalt jedes einzelnen Vertrages zwischen Bundesknappschaft und dem Mitglied.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es genügen jeweils zwei Unterschriften von den Vorsitzenden.
4. Der Vorstand ist an Weisungen des Geschäftsausschusses gebunden.
§ 11 Beendigung der Organtätigkeit
1. Die Amtszeiten der Vereinsorgane enden. wenn eine Neuwahl stattgefunden hat und die neugewählten Vereinsorgane ihre Wahl angenommen haben.
2. Treten ein oder mehrere Vereinsorgane vor Beendigung der Amtszeit freiwillig zurück oder endigt das Amt eines Vereinsorgans durch Tod oder Krankheit, so hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter innerhalb einer angemessenen Frist eine Vollversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode vornimmt.
3. Die Vollversammlung ist berechtigt, Vereinsorgane mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abzuberufen.
Hierzu ist erforderlich, dass mindestens 1/3 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag die Abberufung eines Vereinsorgans fordert. Nach Eingang dieses Antrages muss der Vorstand innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Vollversammlung einberufen, bei welcher über den Antrag entschieden wird. Wird in dieser Versammlung der Vorsitzende abberufen, so ist eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorzunehmen. Wird ein Stellvertreter des Vorsitzenden abberufen, so hat nur dessen Neuwahl zu erfolgen. Wird in dieser Versammlung der Vorstand insgesamt oder eines seiner Mitglieder abberufen, so muss eine entsprechende Neu- bzw. Nachwahl noch in dieser Versammlung vorgenommen werden.
4. Eine Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur möglich, wenn dieser Punkt derTagesordnung 14 Tage vor der Versammlung den Wahlberechtigten mitgeteilt worden ist.
5. Ein in der Vollversammlung gestellter Antrag auf Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann nicht in derselben Versammlung entschieden werden.
§ 12 Ausschüsse
1. Zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete oder Fragen können Ausschüsse gebildet werden.
2. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Geschäftsausschuss gewählt.
Mitglieder der Ausschüsse für die Wirtschaftlichkeitsprüfung und des Honorarausschusses sollen nur Knappschaftsärzte sein, die sich nicht im Ruhestand befinden.
§ 13 Unkostenerstattung
1. Den Mitgliedern des Vorstands. des Geschäftsausschusses und der Ausschüsse nach § 12 werden die Unkosten zur Teilnahme an Sitzungen vom Verein ersetzt. Es werden ebenfalls die Unkosten für Reisen und sonstige Aufwendungen erstattet, die im Auftrage des Vereins vorgenommen werden. Die Höhe der Vergütung bestimmt der Geschäftsausschuss.
§ 14 Vollversammlung
1. Die Mitglieder sollen alljährlich zu einer Vollversammlung einberufen werden.
2. Eine Vollversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich verlangen oder wenn der Geschäftsausschuss dies für erforderlich hält.
3. Zu jeder ordentlichen Vollversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, zu jeder außerordentlichen mindestens acht Tage vorher zu laden, es sei denn. die Dringlichkeit einer Angelegenheit würde eine kürzere Frist. die jedoch wenigstens drei Tage betragen muss, rechtfertigen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Jede vorschriftsmäßig einberufene Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
§ 16 Versammlungsleitung und Protokoll
1. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzulegen. die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 17 Jahresvollversammlung
1. In der Jahreshauptversammlung sind ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht über das verflossene Geschäftsjahr zu erstatten.
2. Die Abrechnung der Vereinskasse ist vorher von mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen. Diese werden von der Vollversammlung für die Dauer von 2-Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Auf den Bericht der Kassenprüfer erteilt die Vollversammlung den Vorstandsmitgliedern Entlastung.
§ 18 Zuständigkeit der Vollversammlung
1. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsausschusses sowie die Änderung der Satzung. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2. Die Vollversammlung hat ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand und dem Geschäftsausschuss. Diese sind an die Beschlüsse gebunden.
§ 19 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Vollversammlung beschlossen werden. Die Vollversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig. so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, an wen das Vereinsvermögen fallen soll.
3. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt. diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
§20 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt in der vorliegenden Fassung in Kraft mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister und löst die Satzung vom 21.04.1954 ab.
2. Beschlossen in der Vollversammlung am 13.04.1994
13.04.1994
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